Als ich im Zuge meiner Ausbildung diesen Begriff in der Definition von Verkehrswert im § 194 des Baugesetzbuches las, konnte ich mir trotz meiner damals über 15-jährigen Erfahrung auf dem Immobilienmarkt so gut wie gar nichts vorstellen.

Heute weiß ich nicht nur wie unglaublich umfassend dieser Begriff ist, sondern auch wie schwierig und komplex die Berücksichtigung solcher rechtlichen Gegebenheiten im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens sein kann.

In diesem Zusammenhang lernt ein Sachverständiger sehr schnell, wie wichtig es ist, daß er stets einen aktuellen Grundbuchauszug seines Bewertungsobjekts vorliegen hat, daß er – bei Eigentumswohnungen – die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung und aller Nachträge zur Hand hat (oder sie sich besorgt) und daß er für alle Dienstbarkeiten, Wegerechte, Wohnungsrechte, Nießbrauchrechte, sowie für alle anderen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte und Belastungen ein juristisches (amtsdeutsches) Fachwörterbuch zur Hand hat.